Wer eine Gaststätte betreiben will, benötigt hierfür neben der Gewerbeanmeldung grundsätzlich auch eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Die Erlaubnis ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden sollen.
Die Gaststättenerlaubnis (sog. Konzession) gilt immer für eine bestimmte Person und eine bestimmte Räumlichkeiten. Sofern der Betriebsinhaber wechselt, Räume umgebaut oder hinzugenommen werden sollen, ist eine neue Erlaubnis bzw. eine Änderung der bestehenden Erlaubnis erforderlich.
Bitte beachten Sie:
Anträge sollten in jedem Fall frühzeitig gestellt werden. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind verschiedene Fachbehörden zu beteiligen, so dass je nach Größe der Gaststätte mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen ist.
Für einen Gaststättenbetrieb, der bereits existiert, besteht die Möglichkeit, eine vorläufige Erlaubnis auszustellen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb nicht länger als 1 Jahr geschlossen war.
Besonderheiten:
Stellen Sie den Antrag als eine juristische Person, z.B. als AG, GmbH oder eingetragener Verein? Dann müssen Sie die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigen natürlichen Personen bei der Antragstellung vorlegen, also für Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende. Gleiches gilt für alle Teilhaber einer GbR.