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Hof- und FassadenprogrammFrischer Wind in alte Häuser

Das Erscheinungsbild der Ortskerne prägt die Wahrnehmung der Stadt bei Bewohner/innen und Besucher/innen. Neben dem öffentlichen Raum sind insbesondere auch die privaten Immobilien maßgeblich bestimmend für den Grad der Atmosphäre und der empfundenen Attraktivität eines Stadtraums. Zur qualitativen Aufwertung des Stadtbildes sowie zum Erhalt und zur Entwicklung der durch das historische Erscheinungsbild geprägten besonderen Atmosphäre wird ein Hof- und Fassadenprogramm aufgelegt. 

Ziel ist die Aufwertung privater Gebäude und Freiflächen zur Attraktivitätssteigerung des Erscheinungsbildes in den Ortskernen Kernstadt Winterberg, Niedersfeld, Siedlinghausen und Züschen.

Das Programm soll die Eigentümer*innen durch finanzielle Anreize zu privaten Investitionen bzw. zur Herrichtung ihrer Gebäude motivieren. Gefördert und unterstützt werden können u. a. der Anstrich und die Instandhaltung von öffentlich sichtbaren Gebäudeaußenfassaden, der Rückbau von störenden Fassadenele- menten (Vordächern, Werbeanlagen u. ä.), die Herrichtung und Gestaltung von Hofflächen sowie die Herstellung von Barrierefreiheit an (Geschäfts)Immobilien. Die genauen Fördergegenstände, zu berücksichtigende Gestaltungsgrundsätze sowie Verfahren und Höhe der Förderung sind in der kommunalen Richtlinie ausgeführt.

Das Hof- und Fassadenprogramm wird zu 50% aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund & Land und dem städtischen Eigenanteil finanziert. Die weiteren 50% werden als private Mittel durch die Eigentümer/innen eingestellt. Bis zum 31.12.2074 steht insgesamt ein Gesamtfinanzvolumen von 400.000 € zur Verfügung (entspricht 200.000 Euro öffentliche Mittel (Bund, Land & Stadt) + 200.000 Euro Anteil durch die jeweiligen privaten Eigentümer/innen).

Die Mittel dürfen nur in den definierten Fördergebieten (sogenannte "Städtebauliche Entwicklungsbereiche" in Winterberg, Siedlinghausen, Niedersfeld und Züschen) eingesetzt werden.

Der Zuschuss darf einen Betrag von 3.000 bzw. 8.000 Euro je Maßnahme nicht überschreiten. Eine Doppelförderung von Projekten, die durch andere Förderprogramme gefördert werden (könnten), ist ausgeschlossen.
 

Häufig gestellte Fragen

Was können das für Maßnahmen sein?

Maßnahmen, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden, sind nur dann förderfähig, wenn sie öffentlich sichtbar sind und dabei einen ortsbildprägenden Charakter aufweisen oder eine besondere erhaltenswerte Bausubstanz haben.

Zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehören insbesondere:
 

  • Verbesserung von öffentlich sichtbaren Gebäudeaußenfassaden an Wohn-, Geschäfts- oder gemischt genutzten Gebäuden, z.B. durch eine entsprechende Gestaltung oder Erhaltung von Fassaden einschließlich des Austauschs von Schaufensteranlagen sowie notwendiger vorbereitender Maßnahmen wie der Entfernung von Baumaterialien, Bauteilen und zwingend erforderlicher fachlicher Planung, Beratung und Betreuung (diese dürfen jedoch 5% der förderungsfähigen Kosten nicht überschreiten)
  • Erneuerung und Herstellung von Dachflächen in Schiefer, sofern gestalterische Vorgaben dies erfordern. Förderfähig sind dabei ausschließlich die Mehrkosten gegenüber einer normalen Dacheindeckung
  • Erneuerung von öffentlich sichtbaren (historischen) Einfriedungen und Stützmauern
  • Herrichtung und Gestaltung von Hofflächen, auch in Verbindung mit dem Rückbau untergeordneter baulicher Anlagen, wie z.B. Garagen, Schuppen und Mauern
  • Schaffung oder Verbesserung der Zugänglichkeit von Gebäuden, vor allem zur Schaffung von Barrierefreiheit;
  • Entsiegelung befestigter Flächen zur Schaffung von öffentlichen Grün- und Gartenflächen bzw. privaten / halb-öffentlichen Grün- und Gartenflächen, soweit positive Effekte auf den öffentlichen Raum gegeben sind und dauerhaft erhalten bleiben
  • Rückbau störender Werbeanlagen, sofern dadurch die Konformität zu den gestalterischen Vorgaben geschaffen wird
  • Anschaffung oder Austausch von öffentlich sichtbarem Mobiliar, Schirme, Markisen sofern sie der Gestaltungsrichtlinien entsprechen und diesen einen Beitrag zur einheitlichen städtebaulichen Gestaltung leisten.
    Die gleichzeitige Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen ist zulässig.

Die Maßnahmen sind mit Vorrang zu fördern, wenn

  • das Gebäude wegen seiner städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung zu erhalten ist, oder
  • im Zusammenhang mit der Fassadenerhaltung gleichzeitig eine Neugestaltung der privaten Freiflächen vorgenommen wird, oder
  • mehrere Eigentümer zur Einsparung von Kosten die Maßnahmen nach einem einheitlichen Plan zeitlich abgestimmt durchführen, oder
  • die Zugänglichkeit der neu angelegten Flächen für einen erweiterten Personenkreis ermöglicht oder verbessert wird.

Die vollständige Förderrichtlinie finden Sie hier zum Download
 

Wer kann Projekte einreichen und wer entscheidet darüber?

Zuwendungsempfänger können folgende natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sein:
 

  • Eigentümer/innen
  • Erbbauberechtigte
  • Mieter im schriftlichen Einvernehmen mit dem/der Eigentümer/in bzw. Erbbauberechtigten. Bei Mieteranträgen müssen Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigte diese Richtlinie auch für sich als verbindlich anerkennen.
  • Personen mit einer eigentümergleichen Rechtsstellung, durch die die Einhaltung der Zweckbindung sichergestellt ist.
Wer entscheidet über die Anträge?

Die Entscheidung bezüglich der Zuwendungen obliegt der Stadt Winterberg nach vorheriger Kenntnisnahme durch den jeweiligen Ortsvorsteher. Regelmäßig wird dem Bauausschuss der Stadt Winterberg Bericht erstattet.
 

  • Beratung und Antragsannahme erfolgt durch das Quartiersmanagement der Stadt Winterberg
  • Antragsprüfung, Bescheid, Auszahlung, Prüfung Verwendungsnachweis, Abrechnung mit der Bezirksregierung durch die Verwaltung der Stadt Winterberg
     

Vollständig eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung eventuell vorrangiger Bewertungskriterien entsprechend der Vorgaben in den Richtlinien.

Die Festsetzung des Förderbetrags erfolgt auf Grundlage einer fachlichen Baukostenermittlung oder eines bzw. mehrerer Angebote, die durch die Stadtverwaltung auf Plausibilität geprüft werden.

Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, erteilt die Stadt Winterberg dem/der Antragssteller/in einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.
 

Wie kann ich eine Maßnahme einreichen?
  1. Förderberatung, Abstimmung von Eckpunkten mit dem Quartiersmanagement
  2. Ausfüllen des Antragsformulars  und Einreichen beim Quartiersmanagement
  3. Weiterleitung zur Prüfung, Entscheidung und Bescheiderstellung an die Stadt Winterberg
  4. Versand des Zuwendungsbescheids durch die Stadt Winterberg an den/die Antragssteller/in
  5. Umsetzung der Maßnahme
  6. Abrechnung der Maßnahme nach Vorlage der notwendigen Unterlagen bei der Stadt Winterberg
     

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