Maßnahmen, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden, sind nur dann förderfähig, wenn sie öffentlich sichtbar sind und dabei einen ortsbildprägenden Charakter aufweisen oder eine besondere erhaltenswerte Bausubstanz haben.
Zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehören insbesondere:
- Verbesserung von öffentlich sichtbaren Gebäudeaußenfassaden an Wohn-, Geschäfts- oder gemischt genutzten Gebäuden, z.B. durch eine entsprechende Gestaltung oder Erhaltung von Fassaden einschließlich des Austauschs von Schaufensteranlagen sowie notwendiger vorbereitender Maßnahmen wie der Entfernung von Baumaterialien, Bauteilen und zwingend erforderlicher fachlicher Planung, Beratung und Betreuung (diese dürfen jedoch 5% der förderungsfähigen Kosten nicht überschreiten)
- Erneuerung und Herstellung von Dachflächen in Schiefer, sofern gestalterische Vorgaben dies erfordern. Förderfähig sind dabei ausschließlich die Mehrkosten gegenüber einer normalen Dacheindeckung
- Erneuerung von öffentlich sichtbaren (historischen) Einfriedungen und Stützmauern
- Herrichtung und Gestaltung von Hofflächen, auch in Verbindung mit dem Rückbau untergeordneter baulicher Anlagen, wie z.B. Garagen, Schuppen und Mauern
- Schaffung oder Verbesserung der Zugänglichkeit von Gebäuden, vor allem zur Schaffung von Barrierefreiheit;
- Entsiegelung befestigter Flächen zur Schaffung von öffentlichen Grün- und Gartenflächen bzw. privaten / halb-öffentlichen Grün- und Gartenflächen, soweit positive Effekte auf den öffentlichen Raum gegeben sind und dauerhaft erhalten bleiben
- Rückbau störender Werbeanlagen, sofern dadurch die Konformität zu den gestalterischen Vorgaben geschaffen wird
- Anschaffung oder Austausch von öffentlich sichtbarem Mobiliar, Schirme, Markisen sofern sie der Gestaltungsrichtlinien entsprechen und diesen einen Beitrag zur einheitlichen städtebaulichen Gestaltung leisten.
Die gleichzeitige Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen ist zulässig.
Die Maßnahmen sind mit Vorrang zu fördern, wenn
- das Gebäude wegen seiner städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung zu erhalten ist, oder
- im Zusammenhang mit der Fassadenerhaltung gleichzeitig eine Neugestaltung der privaten Freiflächen vorgenommen wird, oder
- mehrere Eigentümer zur Einsparung von Kosten die Maßnahmen nach einem einheitlichen Plan zeitlich abgestimmt durchführen, oder
- die Zugänglichkeit der neu angelegten Flächen für einen erweiterten Personenkreis ermöglicht oder verbessert wird.
Die vollständige Förderrichtlinie finden Sie hier zum Download