1. Rathaus
  2. Aufgaben
  1. Rathaus
  2. Aufgaben

Schulzuführung

Jeder junge Mensch hat gemäß dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen das Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Zudem besteht für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine allgemeine Schulpflicht.

Es obliegt in erster Linie den Erziehungsberechtigten, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder regelmäßig am Unterricht sowie an anderen verbindlich festgelegten Schulveranstaltungen teilnehmen.

Sollten schulpflichtige Kinder oder Jugendliche dennoch unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben und damit ihre Schulpflicht verletzen, nimmt die Schulleitung zunächst Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf. In einem gemeinsamen Gespräch wird nach Lösungen gesucht, um die regelmäßige Teilnahme am Unterricht wiederherzustellen.

Wenn alle erzieherischen Maßnahmen und Beratungsgespräche ohne Erfolg bleiben, kann die Schulleitung auf Antrag eine zwangsweise Zuführung zur Schule veranlassen. In Winterberg wird diese Maßnahme durch den Fachbereich 3 – Ordnung, Arbeit und Soziales der Stadt Winterberg organisiert und durchgeführt.