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Unterhaltungsansprüche nach dem BGB für ALGII-Empfänger

Wenn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erbracht werden, gehen die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger nach § 33 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes auf das Jobcenter der Stadt Winterberg als örtlicher Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über.

Als unterhaltspflichtige Personen kommen in Betracht:

  • • Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander
  • • Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt
  • • Väter und Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil
  • • Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

 

Die Stadt Winterberg prüft, ob die unterhaltspflichtigen Angehörigen der Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen sind.

Die privatrechtliche Unterhaltspflicht richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches beziehungsweise des Lebenspartnerschaftsgesetzes und ist stark durch die Rechtsprechung geprägt.

Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Obrlandesgerichtes.

Im Allgemeinen gilt, dass eine Rechtsberatung durch die Stadt Winterberg nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nicht zulässig ist. Besteht der Bedarf für eine Rechtsberatung, so sollte man sich immer an einen Rechtsanwalt des Vertrauens wenden.

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