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Stellplatzablösesatzung

Im Altstadtbereich von Winterberg gibt es eine sogenannte Stellplatzablösesatzung.

Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen gem. § 51 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) grundsätzlich Stellplätze und Garagen hergerichtet werden. Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck durch die Eintragung einer Baulast öffentlich-rechtlich abzusichern ist.
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, kann der Landrat des Hochsauerlandkreises als zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Winterberg auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn an die Gemeinde ein Geldbetrag in Höhe von 4.000,00 €/Stellplatz nach Maßgabe der Stellplatzablösesatzung der Stadt Winterberg  gezahlt wird.