Tourismus
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Spendenbescheinigungen

Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.

Diese Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 der Abgabenordnung können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung vorzulegen.

Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.

Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden für mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke, wobei zu letztgenannten beispielsweise folgendes zählt:

  • • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
  • • die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
  • • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports,
  • • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
  • • Begünstigt sind Zuwendungen an:
  • • inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder
  • • eine inländische öffentliche Dienststelle oder
  • • eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.

 

Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Auch unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.