Der Gesetzgeber hat drei Arten von Namensänderungen geschaffen:
1. Namensänderungen nach dem BGB
Anmerkung: Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist.
Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühr für die Namensänderungen nach dem BGB beläuft sich auf 21,- Euro.
2. Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
Neben den Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung - auch behördliche Namensänderung genannt - zu ändern. Ein Vor- und Familienname kann nur dann geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und nachweisbar ergeben. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, wird im Einzelfall geprüft.
Namensänderungen müssen schriftlich beantragt werden, und zwar bei der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Namensänderungsbehörde.
3. Namensänderungen für Spätaussiedler und Ausländer