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Grundsteuer A+B

Die Grundsteuer ist eine jährlich zu zahlende Steuer, die von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu zahlen ist.

Die Ermittlung und Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist ausschließlich Aufgabe der Finanzämter. Das Finanzamt ermittelt nach gesetzlichen Grundlagen den sogenannten Einheitswert und errechnet einen Grundsteuermessbetrag individuell für jedes Grundstück. Anschließend erteilt das Finanzamt den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid.

Auf diesen Grundlagen berechnet das Team Abgaben die Grundsteuer. Hierzu wird der Steuermessbetrag mit dem vom Rat der Stadt Winterberg festgesetzten Hebesatz multipliziert. Das Team Abgaben ist an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden. Daher sind etwaige Einwendungen gegen die Steuerpflicht oder die Höhe des Steuermessbetrages direkt an das Finanzamt zu richten.

Rechtsgrundlage: Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz i.V. mit der Haushaltssatzung der Stadt Winterberg. Mehr dazu finden Sie hier.

Aktuelle Steuerhebesätze der Stadt Winterberg:

  • Grundsteuer A: 310 % für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
  • Grundsteuer B: 490 % für die sonstigen Grundstücke

Das Finanzamt erreichen Sie unter folgender Anschrift:

Finanzamt Brilon
Almerfeldweg 30
59929 Brilon
Tel.: 02961 788-0

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Einzugsermächtigung für die Grundsteuer ganz bequem über unser Bürgerportal auszufüllen und einzureichen.

Wichtige Informationen zum Eigentümerwechsel

Wenn Sie eine Immobilie verkauft oder erworben haben, gibt es einige wichtige Schritte, die Sie als Veräußerer oder Erwerber beachten sollten. Der Eigentümerwechsel wirkt sich nicht nur auf die Grundsteuer, sondern auch auf Gebühren für Abfallentsorgung und Winterdienst aus. Um sicherzustellen, dass alle Änderungen korrekt und zeitnah umgesetzt werden, finden Sie im Folgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen und Hinweise dazu, welche Unterlagen Sie benötigen und wie der Prozess abläuft.

Wie verhalte ich mich als Veräußerer richtig?

Das Team Abgaben wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt. Bitte teilen Sie dem Team Abgaben daher den Eigentumswechsel rechtzeitig mit.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte teilen Sie anhand des beigefügten Besitzwechselformulares dem Team Abgaben rechtzeitig den Besitzwechsel mit und fügen Sie bitte folgende Kopien der Seiten aus dem notariellen Kaufvertrag bei, aus denen die folgenden Informationen ersichtlich sind.


Was wurde veräußert?
Beschreibung des Vertragsgegenstandes


Von wem an wen wurde der Vertragsgegenstand veräußert?
Beschreibung der Vertragsparteien


Zu welchem Zeitpunkt wurde veräußert?
Wann fand der Besitzübergang statt? Die notariellen Verträge enthalten in der Regel einen entsprechenden Passus, in dem der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten geregelt ist. Sofern dieser Übergang an den Eintritt von Bedingungen (zum Beispiel Zahlung des vollständigen Kaufpreises) geknüpft ist, teilen Sie bitte mit, wann diese Bedingungen erfüllt wurden.
 

Wie erfolgt die Umschreibung der Grundsteuer?

Gemäß § 22 Bewertungsgesetz wird bei einem Eigentumswechsel über die Zurechnung der Immobilie eine neue Feststellung durch das Finanzamt getroffen. Zeitpunkt dieser so genannten Zurechnungsfortschreibung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.

Das bedeutet, dass der Grundstücksveräußerer hinsichtlich der Grundsteuer im Jahr der Rechtsänderung bis zum 31. Dezember zahlungspflichtig bleibt und die Steuerpflicht des Grundstückserwerbers erst ab 1. Januar des folgenden Jahres beginnt.

Anderslautende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien - zum Beispiel im notariellen Kaufvertrag - haben auf die Grundsteuerpflicht keine Auswirkungen.

Wie erfolgt die Umschreibung Abfall- und Winterdienstgebühren?

Die Gebührenpflicht des Erwerbers beginnt mit dem auf den Eigentumsübergang beziehungsweise den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten folgenden Monat. 
Der Veräußerer bleibt bis zum Ende des vorangehenden Monats gebührenpflichtig.

Sollte das Team Abgaben erst durch den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Kenntnis über den Besitzwechsel erlangen, so erfolgt die Umschreibung der Abfall- und Winterdienstgebühren zum nächsten 01. des folgenden Kalendermonats, der dem Datum des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes folgt.

Wenn Sie als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer einen Eigentümerwechsel melden möchten, finden Sie das entsprechende Besitzerwechselformular im untenstehenden Anhang. Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und senden Sie es an die zuständige Abteilung.