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Wohngeld

Viele Haushalte haben Schwierigkeiten, die Wohnkosten für eine Mietwohnung oder ein Eigenheim aufgrund eines niedrigen Einkommens zu tragen. Für diese Haushalte wird Wohngeld als Zuschuss gewährt. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Wohngeld.


Wer erhält Wohngeld?

Wohngeld steht grundsätzlich Haushalten zu, die in einer öffentlich geförderten oder freifinanzierten Mietwohnung oder Genossenschaftswohnung leben. Auch Bewohner von Altenheimen können Wohngeld erhalten, das als Mietzuschuss gewährt wird. Eigentümer von Wohnraum erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss.

Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Größe des Haushalts, dem Familieneinkommen und der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung ab.
Die Höhe des Wohngeldes kann auch von besonderen Lebensumständen beeinflusst werden. Hierzu zählen unter anderem:

  • Schwerbehinderung: Haushalte mit Mitgliedern, die schwerbehindert sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen höheren Zuschuss erhalten.
  • Pflegegrad: Bei einem Pflegegrad des Antragstellers oder eines Haushaltsmitglieds kann das Wohngeld erhöht werden, um zusätzliche Belastungen abzufedern.
  • Alleinerziehende: Alleinerziehende Haushalte haben möglicherweise Anspruch auf einen erhöhten Zuschuss, um den besonderen finanziellen Anforderungen gerecht zu werden.

Bitte geben Sie alle relevanten Informationen zu diesen besonderen Umständen in Ihrem Antrag an, da sie bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden können.

 

Wichtige Informationen zur Beantragung:

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Ohne einen schriftlichen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen kann keine Bewilligung erfolgen. Für den Mietzuschuss sind Nachweise über das Einkommen der Familienmitglieder sowie die Höhe und Zusammensetzung der Miete erforderlich. Beim Lastenzuschuss müssen die Belastungen (Kapital- und Bewirtschaftungskosten) nachgewiesen werden. Empfänger von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge müssen keinen separaten Antrag stellen; Wohngeld wird in diesen Fällen zusammen mit den anderen Leistungen bewilligt.

 

Eckdaten für die Bewilligung von Wohngeld:

  • Familiengröße: Die Zahl der Familienmitglieder im Haushalt bestimmt den Anspruch auf Wohngeld. Dazu zählen alle Personen, die mit dem Antragsteller eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, einschließlich vorübergehend abwesender Familienmitglieder (z.B. auswärtig untergebrachte Schüler, Studenten, Lehrlinge). Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es besondere Regelungen.
  • Familieneinkommen: Grundlage für die Berechnung ist das Bruttoeinkommen, das in den zwölf Monaten ab Antragstellung erwartet wird. Es werden alle Einnahmen berücksichtigt, wie Löhne, Gehälter, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Unterhaltsleistungen, Arbeitslosengeld, Renten, Zinsen aus Kapitalvermögen und Mieteinnahmen, sowie bestimmte steuerfreie Einnahmen (z.B. Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit, steuerfreie Versorgungsbezüge, geringfügige Beschäftigungen). Änderungen des Einkommens, z.B. durch beantragte oder bevorstehende Leistungen, müssen angegeben werden.
  • Miete: Der Anspruch auf Wohngeld hängt auch von der Höhe der Miete oder der monatlichen Belastung für das selbst genutzte Eigenheim oder die Eigentumswohnung ab. Die Miete umfasst die vertraglich vereinbarte Miete einschließlich Nebenkosten, jedoch ohne Heiz- und Warmwasserkosten sowie bestimmte Zuschläge (z.B. für Möbel, Kühlschränke, Waschmaschinen). Es gelten die im Wohngeldgesetz festgeschriebenen Höchstbeträge für Mieten und Belastungen.

 

Weitere Informationen und Links:

 

Außerdem finden Sie auf der folgenden Seite eine Übersicht aller Anträge, die für Sie wichtig sind: Alle Anträge und Informationen.

Wenn's Fragen gibt:

Martin Brockmann Fachbereich 3 - Ordnung, Arbeit und Soziales Kontaktinformationen