Winterberg. Der Bauhof hat in der Winterberger Kernstadt sowie in einigen Ortsteilen besondere Verkehrsregelungen eingerichtet, die sich über Jahre bewährt haben und der Verbesserung des Verkehrsflusses unter den winterlichen Bedingungen dienen.
Heute wurden die Beschilderungsarbeiten abgeschlossen. Diese geänderten Regelungen gelten für den fließenden, aber auch insbesondere den ruhenden Verkehr.
Besonders erwähnenswert sind die absoluten bzw. eingeschränkten Haltverbote, die in der Kernstadt in den Straßen „Am Waltenberg“ sowie auch „Hagen-, Haupt- und Marktstraße“ in der Zeit von 2 bis 8 Uhr gelten und entsprechend beschildert sind.
Dadurch wird es dem Bauhof ermöglicht, den Winterdienst durchzuführen und den Schnee bei Bedarf nachts aus der Innenstadt abzufahren und so die Straßen und Parkbuchten so gut wie möglich frei zu halten.
Die Fahrzeuge, die widerrechtlich parken und die Schneeabfuhr mit Bagger und LKW behindern, müssten dann kostenpflichtig abgeschleppt werden. Dies verursacht Kosten von derzeit rd. 200 € und wird auch wegen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung mit einer Verwarnung bedacht. Es wird daher dringend empfohlen, die entsprechenden nächtlichen Haltverbote zu beachten.
Dieses gilt auch in mehreren Stadtteilen, wo in einigen Straßenzügen zur Durchführung der erforderlichen Schneeräumung zusätzliche Haltverbote, teilweise auf eine Nacht je Woche beschränkt, ebenfalls beschildert sind.
Bei langanhaltenden Schneefällen liegt die Priorität des Bauhofes und der beauftragten Unternehmer natürlich zunächst auf dem Freihalten der Straßen, die Abfuhr von Schnee kann dann erst nach Wetterberuhigung erfolgen.
Wie in den Vorjahren wird jeweils eine Einbahnstraßenführung in der Hellenstraße (zwischen der Einmündung der Kirchstraße in Richtung Obere Pforte), und in der Nuhnestraße (vom Waltenberg kommend Richtung Am Ring/Innenstadt) für die Wintersaison eingerichtet.
Weiterhin ist für alle Straßen eine Durchfahrtbreite von mindestens 3,05 Metern erforderlich, um den Winterdienst, aber auch die Anfahrt von großen Fahrzeugen des Rettungsdienstes und der Feuerwehr jederzeit zu ermöglichen. Wenn durch parkende Autos die Straße für den Schneepflug zu schmal werden sollte, müsste der Winterdienst an dieser Stelle abgebrochen werden.
Abschließend wird auf die Räum- und Streupflicht entsprechend der Straßenreinigungssatzung verwiesen. Bei Eis und Schnee sind die Anlieger verpflichtet, die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und entstehende Glätte zu beseitigen.
In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.